Was Sie über Ergänzungsleistungen wissen müssen
Damit auch Sie einen allfälligen Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend machen können, haben wir für Sie die wichtigsten Punkte zusammen gefasst.
Wer eine IV- oder eine AHV-Rente bezieht und mit seinem Einkommen seine Ausgaben nicht bezahlen kann, hat wahrscheinlich einen Anspruch auf weitere Rentengelder, nämlich auf Ergänzungsleistungen (EL). EL sind nicht Almosen des Bundes oder der Gemeinde, sondern staatlich anerkannte Sozialversicherungsleistungen.
Deshalb braucht sich auch niemand zu schämen, diese Leistungen zu beantragen.
Was ist ferner zu beachten:
Wer in der Schweiz wohnt, eine IV- oder AHV-Rente bezieht oder als Erwachsener eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV bekommt, kann EL beantragen. Die Leistungen werden nicht automatisch ausgerichtet, es braucht - wie bei der AHV - einen Antrag.
Anspruch auf EL besteht grundsätzlich dann, wenn die anerkannten Ausgaben nicht durch die anrechenbaren Einnahmen gedeckt werden können.
Einen Anspruch kann man auf der Internetseite www.pro-senectute.ch mittels eines Onlinerechners provisorisch berechnen lassen.
Lebt mindestens ein Ehegatte im Heim oder Spital, so werden die EL einzeln berechnet und die anrechenbaren Einkommen und Vermögen werden entsprechend zu gleichen Teilen den Ehegatten zugerechnet.
Übersteigt das Vermögen den festgelegten Höchstbetrag (Ehepaare 40 000, allein Stehende 25 000 Franken), wird vom übersteigenden Betrag ein Bruchteil als Einnahme angerechnet.
Für den Lebensbedarf bestehen auch maximale Ansätze:
18 720 Franken für allein Stehende und 28080 Franken für Ehepaare.
Ergänzungsleistungen (sofern sie rechtmässig bezogen wurden) müssen von den Erben nicht zurückbezahlt werden, es sind also keine Schulden, die sich vererben. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen hingegen die kantonalen Beihilfen oder die Gemeindezuschüsse zurück bezahlt werden.
Verschenktes, vererbtes oder verspekuliertes Vermögen wird als «Vermögensverzicht» in die Berechnung aufgenommen.
Ausländische Staatsangehörige müssen in der Regel mindestens 10 Jahre ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben. Für Ausländer, die nicht aus der EU stammen und die Anrecht auf eine ausserordentliche Rente der IV hätten, gelten besondere Vorschriften.
Sind Immobilien vorhanden, muss dem Gesuch neben den üblichen Unterlagen auch die letzte Verkehrswertschatzung beigelegt werden.
Zu den Einnahmen zählen auch Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherung.
Wer EL erhält, ist gegen Vorweisung der EL-Verfügung von der Gebührenpflicht für Radio und TV befreit.
Auch Kinder und Jugendliche können EL erhalten, wenn sie eine Kinder- oder Waisenrente bekommen. Der Anspruch erlischt mit dem 18. Geburtstag oder mit dem Abschluss der Ausbildung, spätestens im Alter von 25 Jahren.
Falls Sie weitere Fragen haben, sind wir Ihnen gerne behilflich.
(Alle Angaben ohne Gewähr.)
